Was ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen?
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen („AKGl“) ist ein gesetzlich erforderliches, unabhängiges und weisungsfrei agierendes Gremium, das sich für sämtliche Angehörige der SFU in Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Chancengerechtigkeit einsetzt.
Wie setzt sich der AKGl zusammen?
Der AKGl setzt sich aus den vom Senat der SFU ernannten Mitgliedern zusammen. Vor der Ernennung haben diese ihr Interesse an einer Mitarbeit beim Senat zu bekunden. Die aktuelle Zusammensetzung des AKGI ist hier einsehbar.
Für welche Beschwerdefälle ist der AKGl zuständig?
Der AKGl ist für gleichbehandlungs- bzw gleichstellungsrelevante Beschwerdefälle dann zuständig, wenn mindestens eine der SFU ehemals oder aktuell angehörige oder nahestehende Person involviert ist. Dazu zählen wissenschaftliches Personal, administratives Personal, Lehrende (intern und extern), Forschende, Studierende, ebenso wie das Facility Management oder Bewerbende.
Wie kann ich mich an den AKGl wenden?
Betroffene und Interessierte können sich sowohl per E-Mail an gleichbehandlung@sfu.ac.at wenden oder jedes einzelne Mitglied des AKGI persönlich kontaktieren (per Telefon, E-Mail oder Brief).
Wie läuft eine Beratung beim AKGl ab?
Nachdem der Erstkontakt hergestellt wurde, findet eine individuelle und unverbindliche Beratung statt, bei welcher eine erste Einschätzung über ein mögliches Tätigwerden des AKGl besprochen wird. Ohne die ausdrückliche Zustimmung von Betroffenen wird der Beschwerdefall nicht in den AKGI eingebracht und es werden von Seiten des Arbeitskreises auch keine Maßnahmen gesetzt. Sofern die betroffene Person der Einbringung des Falles in den AKGI zustimmt, wird der Beschwerdefall in der nächsten Sitzung des Arbeitskreises behandelt. Die betroffene Person kann entscheiden, ob sie namentlich genannt werden möchte oder anonym bleibt. Die Teilnahme der betroffenen Person als Auskunftsperson an dem Teil der Sitzung, der die eingebrachte Beschwerde betrifft, ist auf Wunsch und nach Absprache möglich.
Sollte der AKGl für ein Anliegen nicht zuständig sein, verweist er betroffene Personen an die zuständige Person oder Einrichtung.
Was passiert mit meinen weitergegebenen Informationen?
Die Mitglieder des AKGl sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sämtliche Anliegen werden daher absolut vertraulich behandelt. Nur mit Einverständnis von beschwerdeführenden Personen werden Informationen an andere Personen (zB Entscheidungsträger*innen) weitergegeben.
Welche Maßnahmen kann der AKGl im Beschwerdefall setzen?
Dem Arbeitskreis steht eine breite Palette von Maßnahmen zur Verfügung, um Ungleichbehandlungen bestmöglich entgegenzuwirken. Nur beispielhaft – und unter der Prämisse der Bedachtnahme des individuellen Einzelfalles – kommen das Einholen von Stellungnahmen, das Führen von Gesprächen, das Beiziehen von Sachverständigen, das Einholen von Auskünften oder das Aussprechen von Empfehlungen und Vorschlägen in Betracht.
Beschwerdeführende Personen können zu jedem Zeitpunkt die Einstellung des Verfahrens verlangen. Ist dies der Fall, werden von Seiten des AKGl selbstverständlich keine weiteren Schritte gesetzt.
Muss einer Empfehlung des Arbeitskreises Folge geleistet werden?
Der AKGl spricht aus Anlass von Beschwerdefällen oder aus eigenem Antrieb Empfehlungen an Entscheidungsträger*innen aus. Wenn einer ausgesprochenen Empfehlung nicht innerhalb von acht Wochen Folge geleistet wird, hat eine schriftliche Begründung zu erfolgen.