Die Studienkommission (STUKO) ist ein vom Senat betrautes Gremium, welches sich mit Studienangelegenheiten befasst.
Die STUKO besteht aus acht Mitgliedern, davon jeweils zwei Mitgliedern aus der Personengruppe der Angehörigen des Mittelbaus und der Studierenden sowie jeweils ein Mitglied aus den Fakultätsleitungen. Die Funktionsdauer der STUKO beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit der Funktionsdauer des Senates.
Die STUKO arbeitet mit der*dem Vizerektor*in für Lehre und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGl) zusammen.

Aufgaben

Die Zuständigkeiten der STUKO umfassen folgende Angelegenheiten:[GS1] 

  1. Genehmigung geringfügiger Änderungen der Curricula;
  2. Anerkennung und Anrechnung von Vorstudien;
  3. Verkürzung von Studienzeiten;
  4. Sperren von Abschlussarbeiten;
  5. Beurteilung von Plagiatsvorwürfen;
  6. Entscheidungen in Beschwerdesachen;
  7. Stellungnahmen und Entscheidungen in sonstigen Studienangelegenheiten

1          Genehmigung geringfügiger Änderungen der Curricula

Die Genehmigung der Curricula und deren Änderungen fällt in die Kompetenz des Senates. Geringfügige Änderungen von Curricula werden von der jeweils zuständigen Fakultätskonferenz beschlossen und danach der Studienkommission zur Genehmigung vorgelegt. Die Studienkommission informiert den Senat über genehmigte Änderungen.  

2          Anerkennung und Anrechnung von Vorstudien

Die Anerkennung und Anrechnung von Vorstudien ist von der Studienkommission an die jeweils zuständigen Fakultäten delegiert. Studierende können gegen Entscheidungen auf Fakultätsebene, die unmittelbar Studienangelegenheiten betreffen, bei der Studienkommission Berufung einlegen.

3          Verkürzung von Studienzeiten

4          Sperren von Abschlussarbeiten

Wissenschaftliche Arbeiten werden verfasst, um an andere kommuniziert zu werden. Der Ausschluss wissenschaftlicher Arbeiten von der wissenschaftlichen Kommunikation ist daher nur in gut begründeten Ausnahmefällen (Datenschutz; Schutz von Persönlichkeitsrechten etc.) in Erwägung zu ziehen. Die maximale Dauer der Sperre beträgt fünf Jahre.
Ein Antrag auf Sperre auf Ausschluss einer Abschlussarbeit von der öffentlichen Zugänglichkeit ist von den Studierenden unter Verwendung des entsprechenden Formulars mit einer ausführlichen Begründung an die Studienkommission zu richten und bedarf einer zusätzlichen unterstützenden Stellungnahme von Betreuendenseite. Eine Einreichung erfolgt beim Studien Service Center (SSC) der jeweiligen Fakultät und umfasst das Formular und die zugehörige Abschlussarbeit in digitaler Fassung, nach Prüfung auf Vollständigkeit wird der Antrag an die Studienkommission weitergeleitet.
Die Zusage einer temporären Nichtveröffentlichung an Dritte durch die*den Verfasser*in ist für sich kein ausreichender Grund. Ist die Verfassung der Arbeit nur unter einer solchen Zusage möglich, ist im Vorhinein um Zusage einer Sperre anzusuchen und dies entsprechend zu begründen. Im Falle einer solchen Zusage muss die Abschlussarbeit nach Fertigstellung der Studienkommission vorgelegt werden, woraufhin eine Überprüfung durchgeführt wird, ob sie den für die vorab zugesagte Sperre maßgeblichen Angaben entspricht.

5          Beurteilung von Plagiatsfällen

Die Beurteilung von Plagiatsfällen ist in den Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten geregelt. Studierende können gegen Beurteilungen auf Fakultätsebene Einspruch erheben. Gegen Entscheidungen auf Fakultätsebene können Studierende bei der Studienkommission Berufung einlegen.

6         Entscheidungen in Beschwerdesachen

Studierende können gegen Entscheidungen auf Fakultätsebene, die unmittelbar Studienangelegenheiten betreffen, bei der Studienkommission Berufung einlegen.

7         Stellungnahmen und Entscheidungen in sonstigen Studienangelegenheiten

Die Studienkommission kann darüber hinaus in weiteren Studienangelegenheiten vom Senat um Beratung und Stellungnahme gebeten werden oder diese aus eigener Initiative im Senat einbringen.

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Studienkommission.pdf
Beschlussfassung des Senats vom 21.04.2023

Studienkommission (STUKO) der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien

Statut und Geschäftsordnung

Gemäß § 10 Abs. 8 lit q) der Satzung der Sigmund Freud PrivatUniversität (SFU) vom 29.7.2020 richtet der Senat der SFU mit Beschluss vom 11.12.2020 eine fakultätsübergreifende Studienkommission ein.

§ 1.

Die Studienkommission (STUKO) der SFU ist eine fakultätsübergreifende Kommission des Senates mit Entscheidungsbefugnis innerhalb der vom Senat erteilten allgemeinen Richtlinien, besonderen Aufträgen und Ermächtigungen. Die STUKO unterliegt der Aufsicht des Senates. Der Senat ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der STUKO zu informieren; auf dessen Verlangen hat die STUKO dem Senat alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen. Der Senat ist befugt, einzelne Angelegenheiten in der Zuständigkeit der STUKO an sich zu ziehen und seiner Entscheidung vorzubehalten.

§ 2.

Die Zuständigkeiten der STUKO umfassen folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung der Curricula und deren Änderungen;
b) Anerkennung und Anrechnung von Vorstudien;
c) Verkürzung von Studienzeiten;d) Sperren von Abschlussarbeiten;
e)Beurteilung von Plagiatsvorwürfen;
f) Entscheidungen in Beschwerdesachen;
g) Stellungnahmen und Entscheidungen in sonstigen Studienangelegenheit

§ 3.

Der Senat kann Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der STUKO an die Fakultäten delegieren. In diesen Angelegenheiten ist die STUKO berechtigt, von den Fakultäten Auskünfte über deren Entscheidungen und Maßnahmen zu verlangen. Sie kann überdies von sich aus dem Senat Bericht erstatten und eine Beratung und Entscheidung des Senates empfehlen.

§ 4.

(1) Die STUKO besteht aus acht Mitgliedern, davon jeweils zwei Mitgliedern aus der Personengruppe der Angehörigen des Mittelbaus und der Studierenden sowie jeweils ein Mitglied aus den Fakultätsleitungen. Die Beschickung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Studienkommission erfolgt im Fall der Angehörigen des Mittelbaus und der Studierenden jeweils auf Vorschlag der Personengruppen und im Fall der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Fakultätsleitungen auf Vorschlag der Fakultätsleitungen durch den Senat. Der Senat hat darauf zu achten, dass durch die von den Fakultätsleitungen entsandten Mitglieder eine angemessene Vertretung der Professorenkurie gewährleistet ist. Der Senat hat überdies darauf zu achten, dass der Anteil der Frauen in der STUKO wenigstens 50 Prozent, berechnet von den Mitgliedern und deren Vertreter*innen, somit acht Personen, beträgt. Darüber hinaus hat der Senat darauf zu achten, dass die Orte der Durchführung angemessen in der STUKO vertreten sind.

(2) Die STUKO arbeitet mit der*dem Vizerektor*in für Lehre und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGl) zusammen. Die*der Vizerektor*in Lehre ist, sofern die STUKO sich nicht im Einzelfall dagegen ausspricht, befugt, an Sitzungen der STUKO ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der AKGl ist befugt, ein Mitglied des AKGl in Sitzungen der STUKO zu entsenden. Die STUKO darf ein vom AKGl entsandtes Mitglied nur bei Befangenheit von Sitzungen ausschließen.

(3) Für jedes Mitglied ist jeweils eine Person als dessen/deren Vertreter*in zu bestellen.

(4) Die Entscheidung über die Teilnahme an den Sitzungen der STUKO wird von den beteiligten Mitgliedern und deren Vertreter*innen jeweils selbständig getroffen.

§ 5.

(1) Die Funktionsdauer der STUKO beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit der Funktionsdauer des Senates.

(2) Die erste Sitzung der STUKO ist vom Vorsitzenden des Senates einzuberufen und bis zur Wahl einer/s Vorsitzenden durch die Mitglieder der STUKO zu leiten. Die STUKO wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n sowie eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n.

(3) Die STUKO ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder seine*ihre Vertreter*in anwesend ist sowie wenigstens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter*innen anwesend sind. Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der STUKO ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6.

Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen ist die STUKO berechtigt, Auskunftspersonen und Sachverständige beizuziehen. Beigezogene Personen haben kein Stimmrecht.

§ 7.

Die STUKO ist bei Bedarf, jedoch wenigstens dreimal in jedem Semester, einzuberufen. Die Einberufung und Festlegung der Tagesordnung obliegen dem*der Vorsitzenden. Davon abgesehen können drei Mitglieder der STUKO die Einberufung der Kommission durch die*den Vorsitzende*n verlangen.

§ 8.

Die*der Vorsitzende hat die Sitzung zu leiten und für die Anfertigung eines Protokolls zu sorgen. Die Abhaltung von Sitzungen hat in der Regel in physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen zu er- folgen. Bei Bedarf hat der*die Vorsitzende sicherzustellen, dass alle oder einige Teilnehmer*innen unter Verwendung digitaler Konferenzsoftware an den Sitzungen teilnehmen.

§ 9.

Die*der Vorsitzende hat auf die Wahrung der Vertraulichkeit, den Schutz personenbezogener Daten, den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu achten und, soweit geboten, die Anwesenden über die einschlägigen Bestimmungen und Regeln zu unterrichten. Sie*er hat sich nach etwaigen Gründen für eine Befangenheit von Mitgliedern in der Sitzung mit Bezug auf bestimmte Personen oder Tagesordnungspunkte zu erkundigen und darauf zu dringen, dass etwaige Befangenheitsgründe offen gelegt und Zweifel an der Unbefangenheit von Beteiligten gegebenenfalls zu angemessenen Maßnahmen, wie insbesondere der Nichtbeteiligung an Entscheidungen, führen. Werden im Nachhinein Vorkommnisse bekannt, die Zweifel an der unbefangenen und vertraulichen Behandlung der Agenden des § 2 durch die STUKO oder einzelne ihrer Mitglieder hervorrufen. Ist die/der Vorsitzende oder, im Säumnisfall, jedes Mitglied der STUKO, das von solchen Zweifeln Kenntnis erlangt, verpflichtet, den Senat darüber proaktiv zu informieren.

Mitglieder

Fakultätsleitung
Gerhard Benetka (PSY)
Jutta Fiegl (PTW)
Constantin Sora (MED)
Michael Bydlinski (JUS)

Mittelbau
Susanne Gstöttner
Gudrun Salamon (Vorsitz)

Studierende
Clemens Prutscher
Stella Kriegsmann

Kontakt

Anfragen können via E-Mail an studienkommission@sfu.ac.at gestellt werden.

Für Anträge verwenden Sie bitte das entsprechende Formular.